Nicht erst mit der Wiederaufnahme des Wechselunterrichts, schon beim bisherigen Einsatz der verschiedenen Lernmanagementsysteme (mebis, moodle, lo-net2, …) stellt sich immer wieder die Frage nach der urheberrechtlich „sauberen“ Bereitstellung von Unterrichtsmaterial.

Auch wenn Schulbuchverlage bisher recht nachsichtig auf Urheberrechtsverletzungen reagiert haben (z. B. mit der Bitte/ Aufforderung, sie unverzüglich zu löschen), gab es auch die eine oder andere Gerichtsverhandlung mit entsprechenden Urteilen. So zum Beispiel, als eine Lehrkraft ein Lehrbuch komplett gescannt ins Intranet gestellt hat. Der betroffene Verlag hat dann erfolgreich auf Unterlassung und auf Ersatz der entgangenen Verkaufserlöse geklagt. Die Schulbuchverlage haben eine eigene Webseite zu diesem Themenkomplex ins Netz gestellt.

Es gibt eine Vielzahl weiterer Fragen. Sie unterliegen einer ständigen Revision, sei es durch gesetzgeberische Änderungen, sei es durch Gerichtsurteile. Es folgen einige hilfreiche Tipps von Anbietern, die ihre Informationen regelmäßig aktualisieren bzw. anpassen.

Bilder unter freier Lizenz nutzen – weit verbreitete Fehler und wie man sie vermeidet

Einen grundlegenden Überblick liefert das vom ELAN e.V. veröffentlichte Erklärvideo

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat kürzlich eine Broschüre zum Urheberrecht in der Schule veröffentlicht.  Es schreibt im Vorwort:

Darf ich fremde Werke für den Unterricht nutzen und wenn ja, wie? Das ist die zentrale Frage, die sich praktisch im Schulalltag stellt. Dahinter steckt ein komplexer Rechtsbereich: das Urheberrecht. Hier wird geregelt, was überhaupt urheberrechtlich geschützt ist und wer urheberrechtlich geschützte Werke wie, wann und in welchem Umfang nutzen darf.

Für den Bildungsbereich gibt es spezielle Regelungen, die den Bedürfnissen in den Bildungseinrichtungen wie Schulen, Berufsschulen und Hochschulen im Alltag des Unterrichts Rechnung tragen. Besonders wichtig ist hier das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG), das am 01.03.2018 in Kraft getreten ist und das Urheberrechtsgesetz reformiert hat. Damit wurde die Rechtslage im Bildungsbereich deutlich vereinfacht.

Viele – auch für den Schulbereich – wichtige Regelungen wurden zusammengefasst sowie verständlicher und nutzerfreundlicher gefasst.

Für die Leser*innen mögen sich Widersprüche zu o. g. Themenseite der Schulbuchverlage ergeben. Das BMBF verweist auf Nachfrage darauf, dass die Broschüre der aktuellen Rechtsprechung Rechnung trägt. Verträge zwischen Beteiligten (hier KMK – Verband Bildungsmedien) werden in der Regel mit einem Laufzeitende ausgestattet. Dann gilt wieder der § 60a UrhG.

Als weitere Anlaufstelle sei das internet-abc für Lehrkräfte empfohlen. Der Betreiber hat ein ausführliches Frequently asked question (FAQ) rund um das Urheberrecht in der Schule ins Netz gestellt.

Und, wenn man Antworten auf „Bilder in Schulvorträgen rechtssicher verwenden“ sucht, dann empfehle ich den Besuch des gleichnamigen Beitrags von spiritlegal. Vor allem, weil er Hinweise darauf gibt, wie man mit Quellen wie z. B. Unsplash, Pixabay, Pexels und Creative Commons umzugehen hat. Letzteres, die cc- Lizenzierung ist es wert, noch einmal gesondert betrachtet zu werden …

… Stay tuned …

 

Videonachweis: https://www.elan-ev.de/themen_p60.php